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Einigung auf neue Ziele für Erneuerbare-Energien-Richtline (RED III)

Der Ständige Ausschuss der Mitgliedsstaaten im Rat (COREPER) hat den Weg geebnet für eine Anhebung der Ausbauziele für Erneuerbare Energien auf verbindliche 42,5 Prozent je Mitgliedstaat. EU-weit sollen insgesamt 45 Prozent durch freiwillige Zusatzmaßnahmen erreicht werden. Des Weiteren werden Genehmigungsverfahren beschleunigt und Sektorenziele festgelegt. Eine endgültige Abstimmung im EU-Parlament und eine Zustimmung der Minister:innen ist noch ausstehend.
Die Ausbaugeschwindigkeit der Erneuerbaren wird somit bis 2030 in etwa verdoppelt gegenüber den Vorgaben der RED II-Richtlinie (damaliges Ausbauziel: 32,5 Prozent). Pro Jahr ist damit ein Zubau von etwa 100 GW Wind- und Solarkapazität vorgesehen.
Aus der Perspektive von Umweltschützern kritisch betrachtet werden die weiterhin bestehende Option zur Verbrennung von Wald-Biomasse und die Option zur Verringerung des Anteils an Wasserstoff aus erneuerbarem Strom, falls in einem Land mehr Wasserstoff aus Atomstrom produziert wird.
Wärme und Gebäude: Das bisher indikative Ziel von 1,1 Prozent Steigerung pro Jahr ab 2025 wird verbindlich. Zusätzlich gibt es ein neues indikatives Ziel für einen 49 Prozent Anteil Erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärmebedarfs in Gebäuden.
Verkehrssektor: Das bereits verbindliche Ziel von 14 Prozent erhöht sich auf 29 Prozent. Ein verbindliches Unterziel verpflichtet zum Einsatz von 5,5 Prozent strombasierter erneuerbarer Kraftstoffe (RFNBOs) und fortschrittlicher Biokraftstoffe, davon 1 Prozent definitiv RFNBOs.
Industriesektor: Der in der Industrie verbrauchte Wasserstoff muss bis 2030 zu 42 Prozent aus Erneuerbare Energien erzeugt werden als verbindliches Ziel, 2035 steigt dieser Anteil auf 60 Prozent. Der Anteil Erneuerbarer Energien am industriellen Gesamtenergieverbrauch soll als indikatives Ziel jedes Jahr um 1,6 Prozent steigen.
Die Regelungen aus der Notfallverordnung werden größtenteils in Recht umgesetzt. Es kann auf einige Prüfschritte u. a. bei Umweltverträglichkeit verzichtet werden aufgrund der Einstufung des Erneuerbare Energien- und Netzausbaus als „überragendes öffentliches Interesse“. Vorausgesetzt andere Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen gewährleisten den Bestand des Naturschutzes.
Definition von „grünem“ Wasserstoff: Diese Definition wurde nun auch verbindlich im Detail festgelegt. Zwischen dem Stromerzeuger und dem Wasserstofferzeuger muss es ein Power Purchase Agreement (PPA) geben. Ab 2028 darf der Strom nur noch aus erneuerbaren Anlagen stammen, die jünger als 36 Monate sind und ohne öffentliche Förderung errichtet wurden. Erneuerbarer Strom für die H2-Produktion muss ab 2030 in derselben Stunde produziert werden wie der Wasserstoff selbst (ab 2029 im selben Monat).
Grenzüberschreitende Projekte: Jeder Mitgliedsstaat muss mindestens ein grenzüberschreitendes Kooperationsprojekt starten. Exemplarisch dafür wären Offshore-Projekte.
Low carbon fuels: Deren Herstellung ist zwar erlaubt; sie werden allerdings nicht auf die Sektorziele im Verkehrssektor angerechnet. Dies bezieht sich auf Kraftstoffe wie z. B. Wasserstoff aus Atomstrom.
Deeg, M. / Kaufmann, S.